Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen von Harald Xander, Stand 2010

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Auftragsbedingungen gelten für alle Verträge über Coaching, Beratung und ähnliche Aufträge (im Folgenden „Aufträge“ genannt) von Harald Xander, im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt.

 

§ 2 Umfang und Ausführung des Auftrages

Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Tätigkeit oder die sonstige Leistung und nicht der Erfolg.

 Verträge können auch mündlich geschlossen werden.

 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen und ist auch verpflichtet, die zur Ermittlung der Information oder der Schaffung der Unterlagen erforderlichen Arbeiten durchführen zu lassen. Die Mitwirkungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

 Auf Verlangen des Auftragnehmers wird der Auftraggeber in einer vom Auftragnehmer schriftlich abgefassten Erklärung bestätigen, dass der Auftragnehmer vollständig unterrichtet wurde und dass keine weiteren Unterlagen als die zur Verfügung gestellten vorhanden sind.

 

§ 3 Erstellung und Wirkung eines Berichtes oder Protokolls

Nach Abschluss eines Auftrages wird, wenn nichts anderes vereinbart ist, ein schriftlicher Bericht oder ein Protokoll erstellt. In diesem Fall ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nur dieser schriftliche Bericht maßgebend. Zusätzliche mündliche Erklärungen des Auftragnehmers sind unverbindlich.

 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die im Rahmen der Durchführung des Auftrages gefertigten Berichte mit allen Anlagen nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Im Übrigen bedarf die Weitergabe des Berichtes oder der sonstigen Ergebnisse aus dem Coaching an dritte Personen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

 § 4 Gewährleistung

Enthält der Auftrag oder die Berichterstattung Mängel im Sinne des Vertrages oder des Gesetzes, wird der Auftragnehmer nach Aufforderung durch den Auftraggeber in angemessener Frist die notwendigen Nachleistungen kosten- und spesenfrei erbringen.

 

§ 5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, mit deren Entstehen im Rahmen des Vertrages nicht gerechnet werden musste. In keinem Fall kann der Auftragnehmer haftbar gemacht werden für besondere Schäden, Folgeschäden oder sonstige Schäden, die aus Nutzungsausfall, Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn resultieren.

 Verbleiben trotz Nachbesserungen Mängel oder sind sonst noch Nachteile für den Auftraggeber vorhanden, kann nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das gilt auch, wenn notwendige Nachleistungen des Auftragnehmer nach erneuter Aufforderung durch den Auftraggeber innerhalb einer bezeichneten angemessenen Nachfrist (§326 BGB) nicht erbracht worden sind.

 Vorstehende Haftungsbeschränkung auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten gilt auch für Schäden, die durch sonstiges vertrag- und pflichtwidriges Verhalten durch den Auftragnehmer entstanden sind.

 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- und Vermögens­schäden auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt.

 

§ 6 Schweigepflicht

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

 Bei öffentlich geförderten Aufträgen ist der Auftraggeber damit einverstanden, dass eine Ausfertigung eines erstellten Berichts bzw. Protokolls der zur Beurteilung des Ergebnisses der Fördermaßnahme zuständigen Stelle überlassen wird.

 

§ 7 Kündigung

Der Vertrag ist für beide Teile grundsätzlich unkündbar.

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Neben den gesetzlichen Gründen zur fristlosen Kündigung kann der Auftragnehmer den Vertrag dann fristlos kündigen, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten insbesondere nach § 2 trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Auftragnehmer nicht nachkommt.

 Endet der Vertrag durch fristlose Kündigung, hat der Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen in jedem Falle vertragsgemäß zu vergüten.

 

 § 8 Vergütung

Vereinbarte Zeiten, die nicht wahrgenommen werden können aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind voll zu vergüten. Das gilt nicht, wenn vereinbarte Zeiten mindestens 5 Tage vorher vom Auftraggeber abgesagt werden. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen über den Ausfall und Wegfall von Leistungen.

 

§ 9 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mainz.